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Inhaltsübersicht
Unzulässiger Versorgunsabschlag Kinderbezoge Bestandteile bei Überleitung TVöD . . . |
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Wer vor dem 31.12.1991 zeitweise teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt war, musste bisher davon ausgehen, dass die Versorgung nicht nur entsprechend dem damaligen Teilzeitgehalt berechnet wurde, sondern zusätzlich ein gestaffelter Abschlag vorgenommen wurde. Diese zweite Kürzung, genannt „Versorgungsabschlag“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, hat der Europäische Gerichtshof am 10. Oktober 2003 und das darauf bezugnehmende Urteile des BVerwG vom 25.05.2005 für unzulässig erklärt. Folgende Fälle können vorkommen und wer davon betroffen ist, sollte vorsorglich einen Antrag nach dem jeweiligen Muster stellen. 1.Klaglosstellung in rechtsanhängigen Fällen Alle Versorgungsempfänger/innen, die Widerspruch oder Klage gegen den Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftigung eingelegt haben, sollen neue Versorgungsbescheide erhalten. Wenn der Dienstherr nicht von sich aus reagiert, sollten Sie bis Ende März 2006 einen Antrag auf Neubescheidung stellen. (Muster 1) 2.Berechnung künftiger Versorgungsfälle Alle Beamt/innen, die aus familiären Gründen vor dem 31.12.1991 zeitweise teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt waren, empfehlen wir dringend, anlässlich ihrer Pensionierung den Versorgungs-Festsetzungsbescheid daraufhin zu prüfen, ob bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Versorgungsabschlag alten Rechts vorgenommen wurde. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Bescheid selbst. Solange die Rechtslage nicht korrigiert wurde, raten wir den Betroffenen, gegen den Versorgungsbescheid innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch einzulegen. Ist dem Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, genügt der Widerspruch binnen Jahresfrist nach Zustellung. (Muster 2) Sie sollten gleichzeitig rechtlichen Beistand suchen (über die Gewerkschaft) oder sich anwaltlich beraten lassen (wenn Sie rechtschutzversichert sind). 3.Neuberechnung bereits bestandskräftiger Fälle Versorgungsempfänger/innen, die bereits bestandskräftige Versorgungs-Festsetzungsbescheide erhalten haben, können unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BVerwG’s anfragen und die Neubescheidung ihres schon unanfechtbaren Versorgungsbescheides beantragen. (Muster 3)
. . Kinderbezogene Bestandteile des Ortszuschlages für nicht in den TVöD übergeleitete Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte)) Beamtinnen und Beamte die bis einschließlich September 2005 den vollen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages trotz Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für ihre Kinder erhalten haben, haben auch weiterhin Anspruch auf den vollen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag. Der volle kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag im Falle der Konkurrenzregelung nach § 40 Abs. 5 BBesG wird immer dann gezahlt, wenn einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt ist oder die Anspruchsberechtigten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Seit dem 1. Oktober wurde bei nicht in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten bzw. Beamtinnen und Beamten die der Konkurrenzregelung unterliegen und teilzeitbeschäftigt sind, der kinderbezogene Anteil entsprechend anteilig gezahlt mit der Begründung, das der/die Ehepartner/in nicht mehr im öffentlichen Dienst im Sinne des BAT arbeiten würde Diese Auffassung ist nach Ansicht des Tarifsekretariats ö.D. falsch! Rechtsgrundlage für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages in der vorliegenden Konstellation ist § 40 Abs. 5 BBesG. . . Dieser lautet: (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Diese Regelung sagt aus, dass auch nach dem 1. Oktober 2005 der volle kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages auszuzahlen ist, wenn die Voraussetzungen Tätigkeit beider Ehepartner im öffentlichen Dienst und einer der beiden vollbeschäftigt oder beide mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erfüllt sind. § 6 Abs. 1 BBesG („Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt..“) findet keine Anwendung. § 40 Abs. 6 BBesG definiert den öffentlichen Dienst. Er lautet: „Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;“ . Damit ist nicht abgestellt auf die Anwendung des BAT/BAT-O, sondern lediglich auf die Tätigkeit z.B. eines Landes. Auch diese Voraussetzung wird zweifelsohne erfüllt. Wir empfehlen daher, gemäß § 195 BGB (Verjährung) rückwirkend zum 1. 10.2005 die monatlich fehlenden Beträge in jeweiliger Höhe schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Eine Geltendmachung der Ansprüche könnte mit nachstehendem Wortlaut erfolgen: (Muster) Geltendmachung der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Verlängerung auf die 42-Stunden.Wochen Urteil des Arbeitsgericht Weiden vom 20.10.2006 (Az: 6 Ca 246/06) Darin hat erstmals in Bayern ein Arbeitsgericht die Arbeitszeitverlängerung auf die 42-Stunden-Woche für Arbeitnehmer/innen für rechtswidrig erklärt. Dieses Urteil betrifft jene Kolleginnen und Kollegen, die unter die Nachwirkung des alten BAT-Tarifvertrags fielen und die entweder höhergruppiert wurden oder die ihre persönliche Arbeitszeit änderten. In diesen Fällen hat der Freistaat Bayern deren Arbeitszeit ebenfalls verändert und auf 42 Wochenstunden angehoben. Nachdem diese Praxis für rechtswidrig erklärt wurde, sollten alle betroffenen Kolleg/inn/en sofort mit Hinweis auf dieses Urteil einen Freizeitausgleich für die zu viel gearbeiteten Stunden verlangen bzw. die Ausbezahlung des dafür angefallenen Arbeitslohns.
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