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Dienstrechtsreform
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. . „Gelungen mit Abstrichen“ . Am 14.07.2010 wurde das Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern beschlossen und kann nun zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Nachdem aufgrund der Föderalismusreform das Beamtenrecht in die Zuständigkeit der Länder gefallen ist, regelt damit Bayern das gesamte Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht eigenständig und in wesentlichen Teilen neu. „ver.di hat von Anfang an grundsätzlich die Reform begrüßt und unterstützt“, erklärte Alfried Ströl von Beamtensekretariat bei ver.di Bayern. . „Wir sehen insbesondere dem neuen Laufbahnrecht mit großen Erwartungen entgegen“ so Ströl. Es werde sich zeigen müssen, ob das Versprechen, dass damit auch das berufliche Fortkommen erleichtert wird, auch eingehalten und umgesetzt wird. Durch die deutliche Vereinfachung des Laufbahnrechts soll ein unbürokratischer Wechsel zwischen den einzelnen Behörden, aber auch ein beruflicher Aufstieg erleichtert werden. „Das hängt aber ganz wesentlich von den noch zu schaffenden konkreten Regelungen ab, und hierzu werden wir die Beteiligung der Gewerkschaften einfordern“, so Ströl weiter. . Die Besoldung bleibe im Wesentlichen unverändert, allerdings werde es künftig bei der Bezahlung mehr Leistungselemente geben. . ver.di sieht aber auch Nachbesserungsbedarf im Gesetz. So wird die Anhebung des Pensionsalters auf 67 ebenso abgelehnt wie im Rentenrecht, auch hätte sich ver.di ein Beteiligungsrecht der Personalräte bei der Leistungsbezahlung gewünscht. „Dies hätte die Transparenz und Akzeptanz in den Dienststellen und Behörden des Freistaats Bayern bei der Leistungsbezahlung deutlich erhöht“, kritisierte Ströl diese „verpasste Chance“. Auch die Personalentwicklung ist nach Ansicht von ver.di etwas zu kurz gekommen, es werde im neuen Dienstrecht im Grunde am herkömmlichen Beurteilungswesen festgehalten, das viele Betroffene als ungerecht empfinden. Auch hier habe man im Grunde die Chance nicht genutzt, etwas Neues zu schaffen. . „Im Wesentlichen halten wir aber die Reform für geglückt“, so Alfried Ströl, „insbesondere deshalb, weil man dem Freistaat zugestehen muss, dass damit keine ‚Sparreform‘ betrieben wird, aber wirklich neue Wege werden mit dem Dienstrecht auch nicht beschritten“. V.i.S.d.P.: Hans Sterr, Pressestelle ver.di Bayern, Schwanthalerstr. 64, 80330 München
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. . Ein Berg von Fragen zur Dienstrechtsreform Wir sind nun schon lange genug „Verwaltungsleute“ um zu wissen: Man kann auch auf 1.000 Seiten Gesetzestext nicht alle Sachverhalte so lösen, dass keine Fragen mehr auftauchen. Die Dienstrechtsreform wird es mit den Verwaltungsvorschriften dazu auf viele tausend Seiten bringen und trotzdem steckt auch hier „der Teufel im Detail“. Zu solchen Detailfragen haben wir ein umfangreiches Gespräch mit dem Personalreferenten im Finanzministerium, Herrn Dr. Kathke, geführt, der uns ausführlich und kompetent Rede und Antwort stand. Eines Vorweg: Die Dienstrechtsreform war längst überfällig und der Weg, den hier das Finanzministerium ging, äußerst erfreulich. Keine Regelung „per ordre de mufti“, kein Überstülpen von „oben nach unten“, sondern von Anfang an ein Dialog mit den Gewerkschaften. Eine begrüßenswerte Entwicklung! Und das Ergebnis ist aus unserer Sicht eindeutig eine Verbesserung auch wenn sich ver.di und der DGB in manchen Punkten weitreichendere Veränderungen gewünscht hätten. Aber die Richtung stimmt. Je näher der Zeitpunkt rückt, an dem der Landtag dieses Werk endgültig beschließen wird (noch vor der Sommerpause), um so mehr häufen sich die Fragen der Kolleginnen und Kollegen an uns. Es ist unmöglich, auf alle diese Detailfragen hier in einem Artikel einzugehen wir werden deshalb nach der endgültigen Beschlussfassung des Landtags hier auf der Internetseite www.verdi-finanzamt.de unter der Rubrik „Dienstrechtsreform“ eine Seite „Frequently asked Questions FAQ“ einstellen also zu den „Ständig angefragten Dingen“. Hier können Sie dann alle jene Fragen (und Antworten) nachlesen, die uns im Zusammenhang mit der Dienstrechtsreform gestellt werden. Und diese sind zahlreich!“ . . |
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Häufig gestellte Fragen zum neuen Dienstrecht
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Hierzu Beispiele von Fragen, die diskutiert werden: . . 1. Stufen der Grundtabelle - Leistungsstufen 2. Erstmalige Einstufung in die Leistungsstufe 3. Verwendungsaufstieg „Modulare Qualifizierung 5. Dienstrechtsreform und „Fahnderzulage . 1. Stufen der Grundtabelle - Leistungsstufen: Durch die Dienstrechtsreform werden die „Stufen der Grundtabelle“ abgelöst durch die „Leistungsstufen“. Diese sind zwar grundsätzlich deckungsgleich (allerdings um die bisherige Stufe 1 reduziert, so dass nur noch 11 Stufen bleiben), aber bei nicht ausreichenden Leistungen kann künftig das Vorrücken in diesen Leistungsstufen (nach 2 bzw. 3 bzw. 4 Jahren) gestoppt werden. Wann findet so ein „Stufenstopp“ statt ? Dies wird künftig in den Beurteilungen festgelegt werden. Es wird hier aber keine Quoten geben, die Amtsleiter erfüllen müssen, sondern dieser Stufenstopp soll nur in absoluten Ausnahmefällen greifen. Wenn in der Beurteilung bei keinem einzigen Beurteilungsmerkmal weniger als 2 Punkte gegeben werden, dann ist der Stufenaufstieg gewährleistet. Wenn in einem (oder mehreren) Einzelmerkmalen nur 2 Punkte (oder weniger) gegeben werden, ist vom Amtsleiter eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob hier ein Stufenaufstieg noch möglich ist. Hier kann ggf. ein Stufenstopp greifen. Eine vernünftige, praxisorientierte Lösung. 2. Erstmalige Einstufung in die Leistungsstufe: Zukünftig wird jede/r Beschäftigte zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung eines Beamtendienstposten in die Stufe 1 eingruppiert. Dies war bisher anders. Hier war für die erstmalige Eingruppierung das Besoldungsdienstalter maßgebend, das grundsätzlich mit dem 21.Lebensjahr zu laufen begann. Somit wurde bisher jemand, der erst mit 30.Jahren die Prüfung absolvierte und erstmalig eine Planstelle besetzte, bereits in die Stufe 5 (mit einer höheren Besoldung) eingruppiert. Für diesen Personenkreis werden zukünftig Nachteile auftreten, die abgemildert werden. So wird bei allen Anwärter/inne/n, die am 31.07.2010 bereits in Ausbildung sind und deren Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probenach dem 31.12.2010 erfolgt, eine Vergleichsberechnung zwischen dem Grundgehalt nach altem Recht und dem Grundgehalt nach neuem Recht erstellt. Ist der Grundbetrag nach altem Recht höher, wird dieser Betrag so lange gezahlt, bis betragsmäßig der Wert nach neuem Recht erreicht wird. Allerdings rückt dieser Beamte in diesen Jahren auch nicht in die Stufe 6 auf. Dies geschieht erst dann, wenn nach regulärem Ablauf (neues Recht) diese Stufe 5 erreichtworden wäre (i.d.R. nach 8 Jahren) . “ 3. Verwendungsaufstieg „Modulare Qualifizierung“: Hierzu existieren besonders viele Anfragen. Eine davon betrifft jenen Personenkreis, der den „Verwendungsaufstieg“nach bisherigem Recht bereits erfolgreich absolviert hat. Denn diese Kolleginnen und Kollegen können nach bisherigem Recht nur auf bestimmten Dienstposten des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. Hier gehen die Überlegungen des FM dahin, dass diese Einschränkung der Verwendung grundsätzlich entfallen soll. Demnach können diesem Personenkreis zukünftig auch Ämter der Besoldungsgruppe A12 und A13 übertragen werden. In Einzelfällen ist eine zusätzliche modulare „Nachqualifizierung“ möglich, wenn der Amtsleiter den uneingeschränkten Einsatz auf allen Dienstposten (noch) nicht für möglich erachtet. . Bedauerlich ist, dass der Mut zu einer grundlegenden Erneuerung des Beurteilungswesens gefehlt hat. Dabei hätte es in der umfassenden Sachverständigenanhörung des Landtags zum Beurteilungswesen am 26.11.2002 genügend Anregungen und Hinweise hierfür gegeben. Alle im Landtag anwesenden Sachverständigen haben damals das bisherige Beurteilungswesen massiv kritisiert. Hierbei besonders die mangelnde Nachvollziehbarkeit von dienstlichen Beurteilungen durch die davon Betroffenen. Es wurde auch von ALLEN Sachverständigen ein 16-Punkte-System ablehnt (Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis in der Landtagsanhörung: „Es ist schon deutlich geworden, dass 16 Punkte zu viel sind. Hier macht man sichselbst etwas vor. Ein großes Problem des Beurteilungswesens ist doch, dass nach Meinung vieler Beteiligter zu oft die Unwahrheit gesagt wird oder dass verschleiert wird. Ein 16-Punkte-System ist einfach der Weg dahin, dass man verschleiert. “ und Prof. Dr. hin, Walter A. Oechsler: „Wenn Sie versuchen, in 16 Differenzierungsstufen in mehreren Merkmalen viele Mitarbeiter zu beurteilen überfordert das die kognitiven Fähigkeiten eines jeden Menschen. Auch bei neun Stufen würde ich sagen, man muss ein Übermensch sein. Das geht nicht. Es sei denn, Sie wollen sich einer Scheinobjektivität hingeben. Das ist das Problem“.). Wir haben deshalb ein 8-Punkte-System vorgeschlagen. Dabei könnten immer 2 Stufen des bisherigen Systems zu einer Stufe zusammengefasst werden (also bisher 16 und 15 wären künftig die 8 bisher 14 und 13 wären künftig die 7 usw.). Dadurch wären die (oft nicht nachvollziehbaren) Differenzierungen deutlich geringer. Und genau hier hatte auch die Kritik der Sachverständigen angesetzt: Es gibt im Verwaltungswesen nicht so viele Einzelkriterien und Beobachtungsmöglichkeiten, um die Menschen in 16 Stufen unterteilen zu können. Übrigens hat diese Meinung in der besagten Landtagsanhörung auch der Sachverständige des Bayerischen Beamtenbundes, Vorsitzender Rolf Habermann, vertreten: „Zu den Stufen ist zu sagen, dass die bayerische 16-Punkte-Regelung unter den Beurteilungsstufen eine einsame Sonderstellung einnimmt. Wir plädieren für eine deutliche Reduzierung. Nach unserer Meinung sollte sie nicht unter fünf liegen. Wir könnten auch mit sieben gut leben. In diesem Bereich sollte aber Schluss sein“. Dies wäre in der Tat ein vernünftiger Anfang für die Reform des Beurteilungswesen. Dann wäre die Dienstrechtsreform rundum gelungen ! 5. Dienstrechtsreform und „Fahnderzulage Am 14.07.2010 wurde vom Bayerischen Landtag die „Dienstrechtsreform“ beschlossen. Dabei wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Fahnderzulage ebenfalls geregelt. Die Ruhegehaltsfähigkeit dieser Zulage war bekanntlich in den letzten Jahren immer wieder umstritten. Nunmehr ist klar: Die Fahnderzulage bleibt in Bayern dauerhaft ruhegehaltsfähig. Es wurden in Art. 34 BayBesG besoldungsrechtlich die „Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen“ geregelt. Dabei wurde festgelegt: „Eine …Zulage für besondere Berufsgruppen wird bei Verwendung von Beamten und Beamtinnen bzw. deren Tätigkeiten in folgenden Bereichen gewährt: ….im Steuerfahndungsdienst (§§ 208 und 404 der Abgabenordnung)“. Darauf bezogen wurde in Art. 12 BayBeamtVG (Versorgungsgesetz) festgelegt: „Ruhegehaltsfähige Bezüge sind……Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen“. Damit ist durch die Dienstrechtsreform, an der die Gewerkschaft ver.di intensiv mitgearbeitet hat, endlich die Unsicherheit über die Zukunft der Fahnderzulage beseitigt. Ein erfreuliches, aber auch notwendiges, Element dieser Dienstrechtsreform. .. |
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